Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstalter 

Vertragsabschluss und Leistungsumfang:
Verträge zwischen Hubertus Kahl, nachfolgend „Künstler“ genannt und dem Veranstalter, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, kommen erst mit der Annahme durch den Künstler zustande. Der Umfang der Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung des Künstlers. Der Künstler verpflichtet sich, bei Leistungsänderungen oder Abweichungen den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten. Angebote sind freibleibend. Änderungen der Vertragsleistungen bedürfen der schriftlichen Form. Verträge, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde liegen, sind nach BGB als Dienst-/ Werkvertrag einzustufen.

Gage / Preise:
Kostenvoranschläge des Künstlers sind unverbindlich. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers bedingt sind und dadurch entstehende Verzögerungen oder Änderungen der Leistungen, werden dem Auftraggeber nach den geltenden Vergütungsgesetzen in Rechnung gestellt.

Der Künstler ist berechtigt, eine Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinsatz als vereinbart. Der Künstler ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes einen Vorschuss in Höhe von 10% des brutto Endpreises bei Vertragsabschluss in Rechnung zu stellen.

Sonstige Kosten:
Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel örtliche Abgaben, KSK-Beiträge (Künstlersozialkasse), evtl. anfallende Sozialleistungen, GEMA-Gebühren, GVL-Gebühren, Sicherheitsdienst, Mieten, Energiekosten, Werbung usw. sind vom Auftraggeber zu tragen und nicht auf den Künstler bzw. seinen Mitmusikern übertragbar.

Durchführung:
Der Künstler und seine Mitmusiker verpflichtet sich alle getroffenen Vereinbarungen uneingeschränkt einzuhalten, dies gilt für den Beginn und Spieldauer, sowie für den gesamten Auftritt und alle musikalischen Darbietungen des Künstlers und seinen Mitmusikern. Verspätungen, Wartezeiten und Ablaufänderungen die vom Künstler bzw. seinen Mitmusiker nicht verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Programm:
Der Künstler und seine Mitmusiker sind in der künstlerischen Darbietung Ihres Programms frei. Der Künstler und seine Mitmusiker sind während ihres Auftritts an kurzfristige künstlerische Weisungen bzw. den Weisungen Dritter vor und nach dem Auftritt nicht gebunden. Regie und Disposition unterliegt dem Künstler und seinen Mitmusikern.

Zugang zur Bühne, Veranstaltungsgelände, Parkplatz:
Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der für den Auftritt des Künstlers und seinen Mitmusikern der vereinbarte Platz zur Verfügung steht und zum vereinbarten Zeitpunkt die Techniker des Künstlers einen barrierefreien Zugang (keine zugestellten Wege, Eingänge etc.), freie Zufahrt zum Entladen der Fahrzeuge und Zugang zu den Veranstaltungsräumen haben. Erforderliche Zufahrtscheine, Parkausweise oder Eintrittskarten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden vor dem Auftrittstag den Künstler zugestellt. Sollte durch einen besonders erschwerten oder verspäteten Zugang zu den Veranstaltungsräumen ein rechtzeitiger Spielbeginn des Künstlers und seiner Mitmusiker nicht möglich sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Es wird ein Stellplatz während der Veranstaltung für ein PKW inkl. Anhänger benötigt.

Catering:
Speisen und Getränke im normalen Rahmen sind für den Künstler, seinen Mitmusiker, Techniker  und Crew frei. Der Auftraggeber gewährleistet durch eine vorherige Absprache dies auch bei einem evtl. Catering durch Dritte und stellt eine Versorgung des Künstlers, seiner Mitmusiker, Techniker  und Crew sicher.

Bild- und Tonaufnahmen, Urheberrecht:
Dem Veranstalter ist es ohne schriftliche Genehmigung seitens des Künstlers nicht gestattet insbesondere Tonaufnahmen während der Veranstaltung aufzuzeichnen. Bild- und Filmaufnahmen sind gemäß § 53 Urhg für rein private, nichtkommerzielle Zwecke und für Pressezwecke gestattet. Die Ausnahme besteht allerdings nur so lange und soweit die Vervielfältigungen nicht den Erwerbszwecken des Vervielfältigers dienen.

Eine Urheberrechtsverletzung ist ferner auch dann gegeben, wenn der Konzertmitschnitt auf einer Videoplattform, wie z.B. You Tube, oder auf sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram etc. hochgeladen usw. wird. Ohne Einwilligung oder das Nutzungsrecht am Werk zu besitzen, wird gegen das Recht des Urhebers zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG verstoßen.

Die musikalischen Darbietungen auf den Konzerten stellen Werke der Musik dar und fallen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG somit in den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes. Dieses schützt die dem Urheber alleinig zustehenden Rechte am Werk. Darunter fallen zum einen die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte, recht am eigenen Bild und beispielsweise das Recht, bestimmen zu können, wann und in welcher Form das Werk veröffentlicht wird (§ 12 UrhG) und zum anderen das Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten (§§ 15 UrhG ff.).

Für den Fall, dass der Veranstalter die Konzertmitschnitte zum Kauf anbieten will bedarf es weiterhin der Einwilligung oder Nutzungsrechtsübertragung durch den Urheber bzw. Rechteinhaber. Fehlt es an einer solchen Einwilligung, kann der Rechteinhaber gemäß § 97 UrhG die Unterlassung des Kaufangebots und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr, sowie Schadensersatz und sogar die Vernichtung der Vervielfältigungsstücke verlangen. Darüber hinaus erfüllt der Verletzer auch den Tatbestand der Straftat des § 106 Abs. 1 UrhG.

Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz:
Die Haftung durch den Künstler gegenüber dem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen vertraglicher Ansprüche ist auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Künstler bzw. seinen Mitmusikern herbeigeführt wurde.

Der Künstler übernimmt keine Haftung seitens des Auftraggebers für die Durchführung der Veranstaltung gestellten Materials, Geräte, Zelte, Inventar, Instrumente, Räume und Plätze. Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherheit des Künstlers, seiner Mitmusiker, Techniker und Crew.

Schäden die vom Auftraggeber, deren Mitarbeiter, Gästen oder Dritten (die vom Auftraggeber beauftragt wurden) gegenüber dem Künstler, seiner Mitmusiker, Techniker und Crew entstehen, trägt der Auftraggeber. Dies gilt im Besonderen bei transportablen Bühnen und den dem Künstler und seiner Mitmusiker zur Verfügung gestellten Stromanschlüssen, sowie Schäden, die in einem adäquat- kausalen Zusammenhang mit dem Auftritt dem Auftritt des Künstlers stehen.

Stellt der Auftraggeber eigene oder angemietete Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung des Auftritts zur Verfügung, stellt er sicher, dass für die Durchführbarkeit der Veranstaltung die Räumlichkeiten geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung – falls erforderlich – entsprechende Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen. 

Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber den Leistungsmangel unverzüglich zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Reklamationen gegen den Künstler können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des §377 HGB gerügt wurde. Bei auftretenden Störungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten. Schadensersatzansprüche gegen den Künstler, seiner Mitmusiker, Techniker und Crew aufgrund defekter Technik bzw. falscher Angaben seitens des Veranstalters, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Krankheit, Unfall, höhere Gewalt:
Der Künstler verpflichtet sich grundsätzlich zur Einhaltung ihrer musikalischen Leistungen. Ist es aus zwingenden Gründen wie z.B. Unfall, Krankheit, Todesfall, Streik oder sonstiger höherer Gewalt nicht möglich die Veranstaltung durchzuführen, kann von Seiten des Veranstalters kein Verlustanspruch gegen den Künstler geltend gemacht werden.

Kündigung und Rücktritt:
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Künstler jederzeit zu kündigen. Für den Fall der Kündigung hat der Auftraggeber alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen direkten Kosten zu ersetzen. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber durch die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses die Zahlung der vereinbarten Honorare für den Künstler und bereits erbrachter Leistungen nach folgender Staffelung zu zahlen:

Rücktritt bis 120 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
Rücktritt bis 90 Tage vor Leistungsbeginn: 35%
Rücktritt bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 65%
Rücktritt bis 10 Tage vor Leistungsbeginn: 80%
Rücktritt nach dem 10 Tag vor Leistungsbeginn oder bei Nichtantritt: 90%

Der Grund zu einer außerordentlichen Kündigung bleibt für beide Vertragsparteien hiervon unberührt. Dieses Recht steht des Künstlers insbesondere dann zu, wenn vereinbarte Zahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt vom Kunden nicht geleistet wurden und trotz Aufforderung Rechnungen im Rahmen der vertraglichen Abrede nicht bezahlt werden. Wird die Veranstaltung in Folge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können die Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Der Künstler ist in diesem Fall berechtigt, für die bereits erbrachten oder für die zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine Ausgleichszahlung in der Höhe der entstandenen Kosten zu verlangen.

Versicherung:
Der Veranstalter ist ausreichend gegen Schäden an Personen oder am Equipment aufgrund von technischen Defekten, Vandalismus oder sonstigem Verschulden Dritter versichert.

Datenschutz:
Der Künstler garantiert, dass eine Weitergabe von Adressen oder anderen Kundeninformationen nicht erfolgt. Alle personenbezogenen Daten, die für die Abwicklung der Veranstaltung zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen gegenüber Dritten u. garantieren keine Weitergabe der vertraglichen Vereinbarungen.

Rechtswirksamkeit und Gerichtsstand:
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des §14 BGB ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Willstätt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen als PDF hier zum >> Download